Haben die Parteien, während sich der Versicherungsnehmer noch in der Ausbildung oder im Studium befand, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, haben sie damit auch vereinbart, dass die angestrebte berufliche Tätigkeit versichert ist. Kann der Auszubildende krankheitsbedingt diese Tätigkeit nicht mehr ausüben oder gar die Ausbildung nicht beenden, darf die Versicherung ihn unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht auf einen "unterwertigen" Beruf verweisen, der seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitet.