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Thema /

Berufsunfähigkeitsversicherung

Für Sie zusammengefasst.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Was muss angezeigt und offenbart werden?

Wenn der Versicherer im Rahmen der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf bestimmte Gesundheitsfragen verzichtet, muss der Versicherungsnehmer hierzu ungefragt keine Angaben machen.

Der Versicherungsnehmer schloss im Jahre 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherungsvertrag enthielt dabei keine Gesundheitsfragen, sondern stattdessen folgende vorgedruckte Erklärung,

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“

die der Versicherungsnehmer auch ankreuzte.

Tatsächlich litt der Versicherungsnehmer seit dem Jahre 2002 an multipler Sklerose. Das zuständige Landratsamt hatte ihm bereits im Jahre 2005 wegen seiner Erkrankung einen Grad der Behinderung von 40 % anerkannt, der 2006 auf 50 % und 2009 auf 60 % erhöht worden war. Versicherungsbeginn war im April 2010. Im August 2012 stellte der Versicherungsnehmer bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung einen Antrag auf Leistung, weil er aufgrund seiner Erkrankung seit Mai seine Vollzeittätigkeit als Orthopädietechniker nicht mehr ausüben konnte.

Versicherer berief sich auf arglistige Täuschung

Der Versicherer lehnte daraufhin die Leistung ab und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer habe eine unzutreffende Gesundheitserklärung abgegeben. Er habe gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen und seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit arglistig verletzt.

Der Kläger zog vor Gericht und klagte seine Leistungsansprüche ein. Er habe die im Versicherungsantrag enthaltene Erklärung wahrheitsgemäß abgegeben. Außerdem seien ihm keine weiteren Fragen zu seiner gesundheitlichen Situation gestellt worden. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Versicherungsnehmer habe arglistig gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, verschwiegen. Eine solche Täuschung komme auch dann in Betracht, wenn offenbarungspflichtige Umstände vom Versicherer - wie hier - bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich erfragt worden seien. Die Erkrankung des Klägers stelle einen solch gefahrerheblichen und damit offenbarungspflichtigen Umstand dar.

Keine ungefragte Offenbarungspflicht oder spontane Aufklärungsobliegenheit

Der Versicherungsnehmer zog in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht die Klage zwar im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. Die Begründung des Landgerichts sei aber rechtsfehlerhaft.

Schon der BGH hatte entschieden, dass es in erster Linie Sache jeder Vertragspartei ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und zu erkennen zu geben, auf die Offenbarung welcher persönlichen Umstände ihres Vertragspartners sie Wert legt, um sich vertraglich zu binden. Dies gelte insbesondere für Großunternehmen wie für Versicherer, die mit den in ihren Antragsformularen gestellten Fragen zu erkennen geben, was sie für ihre Entscheidung als wesentlich ansehen und was sie deshalb wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet sehen wollen. Eine spontane Aufklärungsobliegenheit gebe es außer in sehr eng zu handhabenden Ausnahmefällen nicht. Der Versicherer müsse schon an den Versicherungsnehmer herantreten und konkrete Informationen anfordern. Den Kläger habe hier demnach keine Pflicht zur Anzeige seiner Erkrankung getroffen.

Der Versicherer durfte hier jedoch gleichwohl den Vertrag anfechten, weil der Versicherungsnehmer mit der Unterschrift unter dem Antragsformular zum Ausdruck brachte, er könne den von ihm angegebenen Beruf als technischer Angestellter in der Orthopädie (Meister) uneingeschränkt ausüben. Das Oberlandesgericht hatte daher die Frage zu klären, ob der Kläger bei der Antragstellung in der Lage war, seinem konkret ausgeübten Beruf ohne Einschränkung nachzugehen. Nach Einholung von Sachverständigengutachten stand für das Gericht fest, dass dies nicht der Fall war. Die vom Kläger geschilderten typischen Arbeitstätigkeiten waren hiernach bereits im März 2010 merklich eingeschränkt.

Pflichtangaben durch Versicherungsnehmer

Damit steht fest, dass Versicherungsnehmer zwar nicht ungefragt etwaige Erkrankungen gegenüber dem Versicherer offenbaren müssen. Schränkt eine solche Erkrankung den Betroffenen aber schon während der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein, ist dieser Umstand anzugeben.

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