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Ihr Anwalt zur Betriebsausfallversicherung

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  • Wenn die Betriebsausfallversicherung nicht zahlt
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Fachanwalt Thomas Krings

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt spezialisiert sich Herr Krings auf die Rechtsgebiete Versicherungsrecht und Verkehrsrecht. Immer dann, wenn Versicherungen nicht zahlen wollen, setzt sicher Herr Krings mit Geschick, Verhandlungstaktik und viel Erfahrung für seine Mandanten ein.

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Krings und Wöhler

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Der neuartige Coronavirus (CoVid-19/ SARS-CoV-2) bringt viele Unternehmen in eine existenzielle Krise. Zahlreiche Unternehmen (Gaststätten, Hotels, Friseurbetriebe usw.) sind auf Grund von der erteilten behördlichen Allgemeinverfügungen zur Seuchenbekämpfung vollkommen zum Erliegen gekommen. Die im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordneten Betriebsschließungen stürzen gesunde Firmen in eine unverschuldete existenzielle Krise.

„Gut, eine Betriebsschließungsversicherung zu haben…“

Während Betriebsunterbrechungsversicherung in aller Regel (außer bei einer sogenannten „All Risk-Deckung“) nicht weiterhelfen, da diese einen Sachschaden voraussetzen, erinnert man sich gerne an die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung. Wie gut, dass der/die umsichtige Unternehmer/In in der Vergangenheit genau für einen nunmehr eingetretenen Fall gewappnet und eine Betriebsschließungsversicherung bei einer namenhaften Versicherung abgeschlossen hat. Derartige Versicherungen haben einen umfassenden Schutz vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung versprochen. Nach den Werbeaussagen der Versicherungen sollten in Fällen der behördlichen Betriebsschließung die Fixkosten und die entgangenen Gewinne ersetzt und damit der Weiterbetrieb gesichert sein. Die Versicherungen versprachen im Falle der behördlichen Schließung den Ertragsausfall (in der Regel auf einer Haftzeit von 30 Tagen begrenzt) die Ersetzung des Ertragsausfalls.

(„Schein-„) Argumente der Versicherungen

Die Begründung der Versicherungen sind vielfältig. Als Argumentation wird häufig herangezogen, dass

  • in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheitserreger (trotz Bezug auf das Infektionsschutzgesetz) abschließend seien und daher neue Erkrankungen wie das Coronavirus den Versicherungsfall nicht auslösen würden;
  • aufgrund von Bundes- und Landesregierung gewährten Beihilfen habe es Entschädigungen gegeben, die die Inanspruchnahme aus den Betriebsschließung-Versicherungen ausschlössen;
  • die Versicherungsbedingungen bezögen sich auf eine einzelfallbezogene Schließungsverfügung und nicht auf allgemeingültige Verfügungen, wie in der vorliegenden Coronakrise;
  • durch die Versicherungsbedingungen sei nur die vollständige Schließung des Betriebs versichert, nicht jedoch eine (von der Versicherung angenommene) Teil-Schließung weil beispielsweise ein „To-Go-Geschäft“ möglich sei oder aber im Hotelgewerbe eine Beherbergung von sogenannten „Schlüsselpersonen“ weiter erlaubt sei.

Teils sind die Argumentationen der Versicherer rechtlich schlicht nicht haltbar. Zum Teil wird es auf eine genaue Auslegung des Wortlautes der Versicherungsbedingungen angekommen. Fest steht jedenfalls, dass seit dem 30.01.2020 das COVID-19 als Infektionskrankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt. Entgegen dem Standpunkt der Versicherer dürfte in vielen Fällen ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehen.

Finden Sie sich mit der Ablehnung der Versicherungsleistung nicht ab.

Die Kanzlei Krings und Wöhler ist im Versicherungsrecht mit mehreren spezialisierten und berufserfahrenen Rechtsanwälten bundesweit tätig. Mit uns haben Sie einen starken und erfahrenen Partner an Ihrer Seite, der Ihnen hilft, an Ihr Geld zu kommen. Wir helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.

Herr Rechtsanwalt Krings ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und wird Ihnen gegebenenfalls schon sofort telefonisch eine erste anwaltliche Einschätzung geben können. Darüber hinausgehend wird er mit Ihnen besprechen, welche Unterlagen wir zur Prüfung Ihrer Angelegenheit benötigen. Nach Sichtung der Unterlagen werden wir Ihnen – in der Regel innerhalb von 24 Stunden - sagen,

  • wie wir die Erfolgsaussichten einschätzen,
  • welche Maßnahmen zu treffen sind,
  • welche Kosten entstehen und von wem diese getragen werden
  • ob und wenn ja, welches Risiko Sie zu tragen haben,
  • in welcher Zeit Sie mit einem Ergebnis rechnen können.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die hiesige Beratung für Sie vollkommen kostenlos.

Erst nachdem Sie die vorgenannten Informationen erhalten haben, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit beauftragen möchten.

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